Steuerberatung und Deklaration

Steuererklärungen

Bei der Abgabe Ihrer Einkommensteuererklärung (Lohnsteuererklärung) unterstützen wir Sie als Steuerberater gerne.
Die Abgabe einer Einkommenssteuererklärung kann sich für Sie auch dann lohnen, wenn Sie gesetzlich nicht dazu verpflichtet sind. Wenn Sie zum Beispiel außergewöhnliche Belastungen oder Sonderausgaben, Werbungskosten oder haushaltsnahe Dienstleistungen haben, kann mit einer Erstattung gerechnet werden.

Unsere Leistungen im Überblick:

  • Erstellen der Einkommensteuererklärung für Angestellte, Freiberufler, Gesellschafter, Rentner, etc.
  • Beratung, Ermittlung und Veranlagung bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
  • Anfertigung der gesonderten und einheitlichen Feststellung
  • Prüfen alternativer Veranlagungsformen für Ehegatten (gemeinsame oder getrennte Veranlagung) oder eingetragene Lebenspartnerschaften
  • Beratung, Berechnung und Anpassung von Einkommensteuervorauszahlungen
  • Prüfung von Steuerbescheiden
  • Erbschafts- /Schenkungsteuer

Handels- und Steuerbilanzen

In der Zwischenzeit hat sich das Steuerrecht immer weiter vom Handelsrecht fortentwickelt. Steuerrechtliche Vorschriften verbieten bestimmte handelsrechtlich zulässige Bilanzansätze bzw. Bewertungsmethoden.


Dies hat zur Folge, dass zusätzlich zu der Handelsbilanz immer häufiger eine Steuerbilanz erstellt oder wenigstens das steuerliche Ergebnis vom Handelsbilanzergebnis abgeleitet werden muss.


Selbstverständlich besprechen wir mit Ihnen, ob für Sie die Erstellung einer zweiten Bilanz, die Steuerbilanz, notwendig ist und weisen auf Gestaltungsspielräume hin.

Einnahmen-Überschuss-Rechnungen

Die Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) ist im Vergleich zur Bilanzierung eine recht einfache Form der Gewinnermittlung. Unter anderem deshalb wird sie häufig von kleinen und mittelständischen Unternehmen sowie Freiberuflern bevorzugt.

Sie darf angewendet werden, wenn der Jahresumsatz € 600.000 und der Gewinn € 60.000 nicht überschreitet.
Diese Größenbeschränkung gilt aber nicht für Freiberufler. Sie sind für die Anwendung der Gewinnermittlung durch eine Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) an keine Größenbeschränkung gebunden.

Für die Gewinnermittlung gilt das sogenannte Zu- und Abflussprinzip. Einnahmen werden erst dann erfasst, wenn sie bereits auf das Konto des Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Ausgaben werden sofort nach Abgang vom betrieblichen Konto als Ausgabe beurteilt.

Unsere Steuerberatungskanzlei mit Sitz in Rosenberg ist ausgerichtet auf die steuerliche und wirtschaftliche Betreuung von kleinen und mittelständischen Unternehmen, sowie Privatpersonen.

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